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Spezialisierte Strafverteidigung für Vollzugsbeamte- Vertrauen durch Erfahrung

Als Vollzugsbeamter unter Verdacht ?

Wenn Sie als Vollzugsbeamter mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, benötigen Sie einen Verteidiger, der nicht nur das Strafrecht beherrscht, sondern auch Ihre Einsatzrealität kennt.

 

Denn für Sie bedeutet ein Strafverfahren meist mehr Probleme als für den einfachen Bürger. Während beispielsweise Geldstrafen ins Führungszeugnis erst eingetragen werden, wen sie 90 Tagessätze überschreiten, landet im Bundeszentralregister jegliche strafrechtliche Sanktion, die von den Landes- und Bundesbehörden unproblematisch eingesehen werden kann. Dies gilt es zu verhindern!

Mein Vorteil – Ihr Schutz:

Kenntnisse polizeilicher Eingriffstechniken:
Als aktiver Ju-Jutsu-Sportler (mit Trainerlizenz) seit 2008 in einem Polizeisportverein verfüge ich über tiefgreifendes Wissen zu körpernahen Einsatztechniken – ein entscheidender Vorteil bei der Beurteilung von Verhältnismäßigkeit und Notwehr.

Ausbildung & Lehre im Polizeibereich:
Als Dozent an der Fachhochschule der Polizei konnte ich Ihre Ausbildung kennenlernen, Ihre Taktik und Ihre Sprache.

Empfohlen durch Kollegen – unterstützt durch Vertrauen:
Viele meiner Mandanten kommen auf Empfehlung von Kolleginnen und Kollegen sowie über die GdP, DPolG oder BDK . Eine formelle Partnerschaft besteht jedoch nicht. 

Häufige Konfliktfälle

1.

Strafvereitelung im Amt 

durch Unterlassen 

 

...lautet oft der Vorwurf, wenn Beamte es unterlassen haben, eine Straftat anzuzeigen. Ob sie tatsächlich Kenntnis von der Straftat hatten oder überhaupt verpflichtet dazu waren, die Straftat anzuzeigen (z.B. im Privatbereich), prüft die Staatsanwaltschaft zunächst meist nicht. 

2.

Körperverletzung im Amt 

 

...ist oft das Ergebnis des Einsatzes unmittelbaren Zwangs. Dabei ist es bemerkenswert, wie oft die Aussagen des eigentlichen Delinquenten unkritisch übernommen werden.

3.

Bestechlichkeit/Vorteilsannahme

 

...ist ein sehr gefährlicher Vorwurf für den Beamten. Was mit einer kostenlosen Bratwurst und einem Getränk für den guten Einsatz beginnt, endet oft in einem Strafverfahren. In der Vergangenheit ein Zeichen für Wertschätzung von Einsatzkräften, heute problematisch. 

4.

Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher oder terroristischer Organisatione

 

...sind in jüngerer Vergangenheit Vorwürfe, die Beamte trafen, die Teil von großen Chatgruppen waren. Dabei reichten die Vorwürfe von der Urheberschaft einschlägiger Posts bis hin zum Vorwurf des passiven Erhalts und der Duldung solcher Posts.

Diziplinarverfahren

… sind bei der Strafverteidigung immer zu berücksichtigen, auch wenn sie zunächst ausgesetzt werden (§ 22 BDG). 

 

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (§ 23 BDG). 

 

Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 B 14/17 –, Rn. 8, juris).

 

Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden.

 

Des Weiteren sollte man wissen, dass eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) für den Beamten in der Regel etwas ganz anderes bedeutet als eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO).

 

Denn beispielsweise wird nach § 14 Abs. 1 Var. 2 BDG (Bundesdisziplinargesetz) die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO einer rechtskräftigen Strafe gleichgestellt. Folglich dürfen wegen desselben Sachverhalts nach einer Einstellung nach § 153a StPO bestimmte mildere Disziplinarmaßnahmen, wie ein Verweis oder eine Geldbuße, nicht mehr ausgesprochen werden. Eine Kürzung von Dienstbezügen bleibt jedoch in Ausnahmefällen möglich. 

 

Bei einer Einstellung nach § 153 StPO bleiben alle Disziplinarmaßnahmen weiterhin möglich. 

Hinweise 

Behalten Sie Ihren Beamtenstatus für sich.

Denn in der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen Nummer 15  heißt es:

 

In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen:

 

-der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

-die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

-der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

-die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

 

Nicht schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Eventuell kann daher die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verhindert werden, wenn das Verfahren ohne Anklageerhebung beendete werden konnte.  

 

Ohne "Diszi" auch keine Beförderungssperre.

"Der  Dienstherr verlangt, dass ich eine Stellungnahme abgebe bzw. das Verfahren melde!".

Dazu zitieren wir das Verwaltungsgericht Wiesbaden:

 

"Die unterlassene Mitteilung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt keine Dienstpflichtverletzung dar.
 

Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt. Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten

(VG Wiesbaden, Urteil vom 5. Juni 2013 – 28 K 296/12.WI.D –, Rn. 51, juris)."

 

Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49 BeamtStG normierte Übermittlungspflicht der Gerichte bzw. Strafverfolgungsbehörden hinreichend Rechnung getragen.

Maximilian Rein, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg

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