Als Polizeibeamter unter Verdacht ?

Wenn Sie als Polizeibeamter mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, benötigen Sie einen Verteidiger, der nicht nur das Strafrecht beherrscht, sondern auch Ihre Einsatzrealität kennt.
Mein Vorteil – Ihr Schutz:
Kenntnisse polizeilicher Eingriffstechniken:
Als aktiver Ju-Jutsu-Sportler (mit Trainerlizenz) seit 2008 in einem Polizeisportverein verfüge ich über tiefgreifendes Wissen zu körpernahen Einsatztechniken – ein entscheidender Vorteil bei der Beurteilung von Verhältnismäßigkeit und Notwehr.
Ausbildung & Lehre im Polizeibereich:
Als Dozent an der Fachhochschule der Polizei konnte ich Ihre Ausbildung kennenlernen, Ihre Taktik und Ihre Sprache.
Empfohlen durch Kollegen – unterstützt durch Vertrauen:
Viele meiner Mandanten kommen auf Empfehlung von Kolleginnen und Kollegen sowie über die GdP, DPolG oder BDK . Eine formelle Partnerschaft besteht nicht.
Häufige Konfliktfälle
Diziplinarverfahren
… sind bei der Strafverteidigung immer zu berücksichtigen, auch wenn sie zunächst ausgesetzt werden (§ 22 BDG).
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (§ 23 BDG).
Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 B 14/17 –, Rn. 8, juris).
Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
Des Weiteren sollte man wissen, dass eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) für den Beamten in der Regel etwas ganz anderes bedeutet als eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO).
Denn beispielsweise wird nach § 14 Abs. 1 Var. 2 BDG (Bundesdisziplinargesetz) die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO einer rechtskräftigen Strafe gleichgestellt. Folglich dürfen wegen desselben Sachverhalts nach einer Einstellung nach § 153a StPO bestimmte mildere Disziplinarmaßnahmen, wie ein Verweis oder eine Geldbuße, nicht mehr ausgesprochen werden. Eine Kürzung von Dienstbezügen bleibt jedoch in Ausnahmefällen möglich.
Bei einer Einstellung nach § 153 StPO bleiben alle Disziplinarmaßnahmen weiterhin möglich.
