Strafverteidigung und Disziplinarrecht
für Polizeibeamte – bundesweit

Sie stehen im Zentrum einer laufenden straf- oder disziplinarrechtlichen Prüfung, weil gegen Sie Vorwürfe wie Körperverletzung im Amt, Strafvereitelung im Amt oder Verfolgung Unschuldiger erhoben wurden?
Wir bieten bundesweite, praxisnahe Verteidigung mit Fokus auf die besonderen Anforderungen des Polizeidienstes – von der Streifen- bis zur Führungsebene. Transparente Beratung, strategische Verteidigung und Schutz Ihrer beruflichen Integrität.
- Spezialisierung auf Polizeiverteidigung: Strafrecht und Disziplinarrecht aus einer Hand.
- Schnelle Orientierung: Sie erhalten klare Schritte, Optionen und Auswirkungen jeder Entscheidung.
- Hohe Transparenz: Kosten, Zeitrahmen und Ziele im ersten Beratungsgespräch.
- Verteidigung bei Strafvorwürfen, die im Kontext von Einsätzen und Gewahrsam entstehen.
- Disziplinarrechtliche Folgenklärung: Auswirkungen auf Laufbahn, Beförderung und Dienstpflichten
Häufig gestellte Fragen:
- Muss ich mich zur Anzeige äußern? Wir prüfen, inwiefern Auskünfte sinnvoll sind und wie Sie Ihre Rechte wahren.
- Wie wirkt sich Disziplinarrecht auf Karrierechancen aus? Wir klären Auswirkungen, Fristen und Möglichkeiten der Verteidigung.
Diziplinarverfahren

… sind bei der Strafverteidigung immer zu berücksichtigen, auch wenn sie zunächst ausgesetzt werden (§ 22 BDG).
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (§ 23 BDG).
Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 B 14/17 –, Rn. 8, juris).
Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
Des Weiteren sollte man wissen, dass eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) für den Beamten in der Regel etwas ganz anderes bedeutet als eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO).
Denn beispielsweise wird nach § 14 Abs. 1 Var. 2 BDG (Bundesdisziplinargesetz) die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO einer rechtskräftigen Strafe gleichgestellt. Folglich dürfen wegen desselben Sachverhalts nach einer Einstellung nach § 153a StPO bestimmte mildere Disziplinarmaßnahmen, wie ein Verweis oder eine Geldbuße, nicht mehr ausgesprochen werden. Eine Kürzung von Dienstbezügen bleibt jedoch in Ausnahmefällen möglich.
Bei einer Einstellung nach § 153 StPO bleiben alle Disziplinarmaßnahmen weiterhin möglich.
Hinweise
