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Vorwurf der Körperverletzung im Amt ?
Ihre Verteidigungsperspektive als Polizeibeamter

Strafverteidigung und Disziplinarrecht
für Polizeibeamte – bundesweit

Sie stehen im Zentrum einer laufenden straf- oder disziplinarrechtlichen Prüfung, weil gegen Sie Vorwürfe wie Körperverletzung im Amt, Strafvereitelung im Amt oder Verfolgung Unschuldiger erhoben wurden? 

 

Wir bieten bundesweite, praxisnahe Verteidigung mit Fokus auf die besonderen Anforderungen des Polizeidienstes – von der Streifen- bis zur Führungsebene. Transparente Beratung, strategische Verteidigung und Schutz Ihrer beruflichen Integrität.

 

  • Spezialisierung auf Polizeiverteidigung: Strafrecht und Disziplinarrecht aus einer Hand.
  • Schnelle Orientierung: Sie erhalten klare Schritte, Optionen und Auswirkungen jeder Entscheidung.
  • Hohe Transparenz: Kosten, Zeitrahmen und Ziele im ersten Beratungsgespräch.
  • Verteidigung bei Strafvorwürfen, die im Kontext von Einsätzen und Gewahrsam entstehen.
  • Disziplinarrechtliche Folgenklärung: Auswirkungen auf Laufbahn, Beförderung und Dienstpflichten

Häufig gestellte Fragen:

  • Muss ich mich zur Anzeige äußern? Wir prüfen, inwiefern Auskünfte sinnvoll sind und wie Sie Ihre Rechte wahren.
  • Wie wirkt sich Disziplinarrecht auf Karrierechancen aus? Wir klären Auswirkungen, Fristen und Möglichkeiten der Verteidigung.

Diziplinarverfahren

… sind bei der Strafverteidigung immer zu berücksichtigen, auch wenn sie zunächst ausgesetzt werden (§ 22 BDG). 

 

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (§ 23 BDG). 

 

Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 B 14/17 –, Rn. 8, juris).

 

Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden.

 

Des Weiteren sollte man wissen, dass eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) für den Beamten in der Regel etwas ganz anderes bedeutet als eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO).

 

Denn beispielsweise wird nach § 14 Abs. 1 Var. 2 BDG (Bundesdisziplinargesetz) die Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO einer rechtskräftigen Strafe gleichgestellt. Folglich dürfen wegen desselben Sachverhalts nach einer Einstellung nach § 153a StPO bestimmte mildere Disziplinarmaßnahmen, wie ein Verweis oder eine Geldbuße, nicht mehr ausgesprochen werden. Eine Kürzung von Dienstbezügen bleibt jedoch in Ausnahmefällen möglich. 

 

Bei einer Einstellung nach § 153 StPO bleiben alle Disziplinarmaßnahmen weiterhin möglich. 

Hinweise 

Behalten Sie Ihren Beamtenstatus für sich.

Denn in der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen Nummer 15  heißt es:

 

In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen:

 

-der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

-die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

-der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

-die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

 

Nicht schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Eventuell kann daher die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verhindert werden, wenn das Verfahren ohne Anklageerhebung beendete werden konnte.  

 

Ohne "Diszi" auch keine Beförderungssperre.

"Der  Dienstherr verlangt, dass ich eine Stellungnahme abgebe bzw. das Verfahren melde!".

Dazu zitieren wir das Verwaltungsgericht Wiesbaden:

 

"Die unterlassene Mitteilung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt keine Dienstpflichtverletzung dar.
 

Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt. Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten

(VG Wiesbaden, Urteil vom 5. Juni 2013 – 28 K 296/12.WI.D –, Rn. 51, juris)."

 

Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49 BeamtStG normierte Übermittlungspflicht der Gerichte bzw. Strafverfolgungsbehörden hinreichend Rechnung getragen.

Maximilian Rein, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg

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