Compliance

Die Installation eines Compliance-Systems zur Vermeidung von Rechtsverstößen kann bei der Verhängung einer Geldbuße mindernd berücksichtigt werden

 

Wenn Geldbußen gegen Unternehmen gemäß § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz festgesetzt werden, spielten eine Vielzahl von Faktoren für die Höhe der Geldbuße eine Rolle.

 

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16) kann zugunsten des Unternehmens auch die Installation eines Compliance-Systems berücksichtigt werden. Der BGH formuliert dies wie folgt:

 

Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge eines Ermittlungsverfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

 

Diesem Wandel haben auch wir uns nicht verschlossen, sondern ihn angenommen und unser Mandantenangebot hierauf eingestellt. Aktuelles Beispiel ist die Beratung im Bereich Compliance, bei der wir gewerbliche Mandanten darin unterstützen, gesetzlichen Anforderungen durch den Aufbau interner Strukturen gerecht zu werden. 

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Matthias Berger  

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